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   OVG Sachsen, 02.01.2014 - 2 B 539/13   

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https://dejure.org/2014,15513
OVG Sachsen, 02.01.2014 - 2 B 539/13 (https://dejure.org/2014,15513)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.01.2014 - 2 B 539/13 (https://dejure.org/2014,15513)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. Januar 2014 - 2 B 539/13 (https://dejure.org/2014,15513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    LPO § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 15 Abs. 1
    Zweites Staatsexamen, Lehramtsprüfung, weitere mündliche Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 04.07.2011 - 2 B 108/11

    Prüfung, individuelle Bewertung, Interessenabwägung, Gruppenprüfung

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.01.2014 - 2 B 539/13
    Der hierfür im Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert ist zu halbieren, da der Antragsteller eine Durchführung der Prüfung mit vorläufigem Charakter begehrt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 4. Juli 2011 - 2 B 108/11 - juris Rn. 11; Beschl. v. 17. Juli 2013 - 2 B 310/13 - juris Rn. 22 ).
  • OVG Sachsen, 17.07.2013 - 2 B 310/13

    Prüfungsrecht, Abitur, Auswahl der Prüfer, Protokolle, Prüfungsausschuss,

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.01.2014 - 2 B 539/13
    Der hierfür im Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert ist zu halbieren, da der Antragsteller eine Durchführung der Prüfung mit vorläufigem Charakter begehrt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 4. Juli 2011 - 2 B 108/11 - juris Rn. 11; Beschl. v. 17. Juli 2013 - 2 B 310/13 - juris Rn. 22 ).
  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

    Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussichten nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15/16; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24/25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7, und v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16

    Auskunftsanspruch, Akteneinsicht, Verfassungsschutz, informationelle

    Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussicht nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15/16; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24/25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7, und v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).6 Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend der Erfolg in der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller auch keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, so dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.
  • OVG Sachsen, 03.02.2017 - 2 B 252/16

    Umsetzung; Nachteil; Wechseldienst; Bereitschaftsdienst; Vorwegnahmeverbot

    11 Selbst wenn eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt wäre, kann, wenn offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorliegen, also ein Anspruch weder hinreichend sicher gegeben noch ausgeschlossen ist, auf Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden, in die die unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen sowie die Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Entscheidung einzufließen haben (st. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 137 m. w. N.).
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